Behind the Scenes Photos: Fatmir Dolci, Timm Gillner, Tobias König, Pat Aldinger, Bastian Kempf, Daniel Obradovic
Design Website & Logo: Atelier Hartmann, Jan Hartmann

Angaben gemäß § 5 TMG:

TRUST’N’TRY GmbH
Zehdenicker Straße 8a
10119 Berlin, Germany

GF: Timm Gillner, Amtsgericht Berlin Charlottenburg,
Registernummer: HRB 208039 B, Steuernummer: 1130/564/50583
USt.ID-Nr.: DE324893196

Postadresse:
Zehdenicker Straße 8a
Zusatz: Souterrain
10119 Berlin, Germany

Büro: +49 (0) 30 – 84 52 41 56
Mobil: +49(0) 170 – 3109100
E-Mail: info@trustandtry.com

Umsatzsteuer:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE324893196

Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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Urheberrecht
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Allgmeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Allen von uns angenommenen Aufträgen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Sie gelten durch die Entgegennahme der schriftlichen Auftragsbestätigung oder spätestens mit der Lieferung des bestellten Werkes als anerkannt.
1.2 Abweichende Auftragsbestätigungen, Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1.3 Für den Umfang des Auftrags und seiner Abwicklung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. TRUST’N’TRY nimmt Aufträge/ Bestellungen grundsätzlich nur in schriftlichen Form entgegen. Mündliche oder telefonische Aufträge sind jeweils unverzüglich in schriftlicher Form nachzureichen. E-Mail und postalischer Schriftverkehr gilt dementsprechend. Geschieht dies aufgrund des besonderen Wunsches des Auftraggebers oder aus anderen Gründen ausnahmsweise nicht, so gehen durch die Nichtbeachtung der Schriftform hervorgerufene Folgen aus Übermittlungsfehlern ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.
1.4 Die Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen aller Art, auch für solche, die durch Dritte als Erfüllungsgehilfe von TRUST’N’TRY erbracht werden.
1.5 Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ihre Geltung erstreckt sich zugleich auf alle zukünftigen Geschäfte, die zwischen TRUST’N’TRY vertreten durch den Inhaber Timm Andre Gillner, Zehdenicker Straße 8A., 10119 Berlin und dem Auftraggeber abgewickelt werden. Andere Bedingungen werden insbesondere auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn TRUST’N’TRY die Lieferung der Waren ausführt, ohne ihnen ausdrücklich zu widersprechen. Die Regelungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten ausschließlich dann zurück, wenn TRUST’N’TRY mit dem Auftraggeber einzelvertraglich entgegenstehende schriftliche Vereinbarungen getroffen hat.
1.6 Der Auftraggeber übernimmt die volle Sach- und Rechtsgewähr für die von ihm gelieferten Ausgangsmaterialien. Er stellt TRUST’N’TRY von Ansprüchen Dritter frei.

2. Kosten
2.1 Der vereinbarte Herstellungspreis bezieht sich auf sämtliche Kosten der Herstellung des Films. Er ist für TRUST’N’TRY verbindlich, sofern der Film nach den bei Auftragserteilung gegebenen Richtlinien und Unterlagen hergestellt wird.
2.2 Bei Aufträgen mit einem kalkulierten Honorar von mehr als EUR 5.000,00 (exkl. MWSt.) ist TRUST’N’TRY berechtigt, einen angemessenen Vorschuss, maximal jedoch 50% der Auftragssumme zu fordern.
2.3 Hat TRUST’N’TRY im Angebot das voraussichtliche Honorar kalkuliert, gilt eine Überschreitung um bis zu 10% als vertragsgemäß. Bei Abweichungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, wird TRUST’N’TRY den Kunden darauf unter Angabe des voraussichtlichen zusätzlichen Honorarvolumens hinweisen. TRUST’N’TRY ist lediglich dann verpflichtet, den Kunden explizit und schriftlich darauf hinzuweisen, wenn sich die Kosten um mehr als 20% des Kostenvoranschlages erhöhen. Das zusätzliche Honorar gilt als vereinbart, wenn der Kunde nicht binnen 2 Werktagen ab Zugang eines schriftlichen Hinweises durch TRUST’N’TRY widerspricht. Im Falle, dass TRUST’N’TRY das Benennen von Zusatzkosten aufgrund von Änderungswünschen des Kunden versäumt, dürfen dem Auftraggeber nur 75% der zusätzlich angefallenen Herstellungskosten in Rechnung gestellt werden.
2.4 Mit dem Honorar werden nur die Leistungen vergütet, die durch das Angebot vereinbart wurden. Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, kann TRUST’N’TRY gesondert berechnen. Das gilt insbesondere für Nebenleistungen und Auslagen.
2.5 Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden durch TRUST’N’TRY vom vereinbarten Vertrag zurück, so kommt er für alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen Kosten auf.

3. Arbeitszeiten
3.1 Die kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt maximal 10 Stunden, ab TRUST’N’TRY und bis TRUST’N’TRY, Zehdenicker Str. 8A, 10119 Berlin. Überstunden sind mit Beginn der 11. Arbeitsstunde mit 25 % Aufschlag, mit Beginn der 13. Stunde mit 50 % der Stundengage zu berechnen.
3.2 Reisetage/ -zeiten werden mit 50% des jeweiligen Tagessatzes in Rechnung gestellt.
3.3 Einsätze an Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen sowie Einsätze zwischen 22.00 und 6.00 Uhr werden mit zusätzlich 25% Aufpreis auf die angebotenen Stunden- oder Tagessätze berechnet (diese Regelung wird Punkt 3.1 zugerechnet)
3.4 Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatzes.
3.5 Sofern keine Festpreisabsprache vorliegt, werden Kosten, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhergesehen werden konnten, von TRUST’N’TRY in angemessenem Umfang in Rechnung gestellt.

4. Haftung bei Mängel, Rücktritt und Verschiebung
4.1 TRUST’N’TRY haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dem Auftraggeber gegenüber allen vorsätzlichen oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
4.2 Ein Haftungsanspruch für Mängel muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe der finalen Datei/Dateien angemeldet werden. Inhaltliche Gesichtspunkte stellen keinen Mangel dar.
4.3 Bei Feststellung eines durch den Auftragnehmer verursachten Mangels besteht kein Schadensersatzanspruch, es sei denn TRUST’N’TRY hat einen Mangel arglistig verschwiegen oder den Mangel durch fahrlässiges Verhalten verursacht.
4.4 Kommt es durch Aufnahmen, die der Auftraggeber in Fremdbetrieben veranlasst hat, zu Betriebsstörungen, so übernimmt TRUST’N’TRY hierfür keine Haftung.
4.5 Wurde der Werkauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden seitens TRUST’N’TRY zurück, sind 20% des vereinbarten Honorars und die dabei entstandenen Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Beim Rücktritt in der Zeit nach dem 10. Tag vor Drehbeginn, sind 50% des vereinbarten Honorars und die dabei entstandenen Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Beim Rücktritt in der Zeit nach dem 3. Tag vor Drehbeginn, sind 100% des vereinbarten Honorars und die dabei entstandenen Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Sollten die bereits getätigten Aufwendungen diese jeweilige Summen überschreiten, so sind diese zusätzlichen Aufwendungen ebenfalls zu erstatten. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass der durch die Kündigung entstandene Ausfall geringer ist.
4.6 Im Falle einer Verschiebung von Drehterminen aus Gründen die TRUST’N’TRY nicht zu vertreten hat, werden bei einer Verschiebung nach dem 10. Werktag vor Drehbeginn 10%, nach dem 5. Werktag vor Drehbeginn 20% und nach dem 3. Werktag vor Drehbeginn 30% der Drehkosten zusätzlich in Rechnung gestellt. Sollten die bereits getätigten Aufwendungen diese jeweilige Summen überschreiten, so sind diese zusätzlichen Aufwendungen ebenfalls zu erstatten. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass der durch die Kündigung entstandene Ausfall geringer ist.
4.7 Wird ein Drehtermin später als 14 Tage vor dem vereinbarten Termin oder nach dem Drehbeginn durch den Auftraggeber verschoben, hat TRUST’N’TRY Anspruch auf die Vergütung der durch diese Verschiebung entstandenen Mehrkosten. Fällt der alternative Drehzeitraum in einen bereits durch andere Produktionen geblockten Zeitraum, behält sich TRUST’N’TRY vor, die ausstehenden Leistungen über Dritte abzuwickeln. Die entstandenen Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

5. Filmproduktion (Vorproduktion)
5.1 Die Herstellung des Films erfolgt aufgrund des von Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder genehmigten Drehbuchs/ Storyboard, des schriftlich niedergelegten Konzeptes und / oder des Ergebnisses der letzten Besprechung vor Drehbeginn. Nach der Annahme eines schriftlichen Auftrags bzw. nach einer schriftlich bestätigten Produktionsvorbesprechung beginnt die Herstellung des Films.
5.2 Für die Herstellung eines Konzeptes, Storyboards oder Drehbuchs kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Konzept, Storyboard oder Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt.
5.3 TRUST’N’TRY wird den Film nach dem zugrunde liegenden Drehbuch in einer Qualität herstellen, die dem durch seine Musterrolle (Showreel) erwiesenen Qualitätsstandards seines Betriebes entspricht.
5.4 TRUST’N’TRY trägt die ausschließliche Verantwortung für die technische und künstlerische Gestaltung des Films als Ganzes und seiner Teile. Die Verantwortlichkeit für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Films und die rechtliche Zulässigkeit trägt der Auftraggeber, soweit seine Weisungen insoweit befolgt wurden.
5.5 Sofern der Auftraggeber die Nutzung eigenen Produktionsmaterials wünscht, verpflichtet er sich, dieses in einem gebräuchlichen und verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Das Material muss in einem für seine Nutzung angemessenen Zeitraum vor Beginn des vereinbarten Drehtermins übergeben werden. Muss überlassenes Material durch TRUST’N’TRY aufwendig angepasst werden, trägt der Auftraggeber die hierfür entstandenen Kosten.
5.6 Der Auftraggeber versichert, dass er über die zur weiteren Bearbeitung erforderlichen Rechte für von ihm überlassenen Produktionsmaterial verfügt und diese an TRUST’N’TRY überträgt.
5.7 TRUST’N’TRY haftet bei Verlust oder Beschädigung überlassenen Materials, jedoch nur im Rahmen einer Ersatzlieferung des verlorenen oder beschädigten Rohmaterials. Für den Verlust von Daten und Programmen auf diesem Material übernimmt TRUST’N’TRY keine Haftung, da es in der Verantwortung des Auftraggebers liegt Datensicherungen durchzuführen.
5.8 Wünscht der Auftraggeber die Nutzung eines bestimmten Musiktitels, so garantiert er, dass es sich dabei ausschließlich um GEMA-freies Material handelt oder dass er alle Rechte an verwendetem GEMA-pflichtigem Material besitzt.
5.9 Wird ein Nachdreh erforderlich, ohne dass dieser durch grob fahrlässiges Verhalten oder Verschulden von TRUST’N’TRY verursacht wurde, etwa durch einen Geräte- oder Materialschaden, kann der Auftraggeber keinen Ersatz von anfallenden Reisekosten oder Verdienstausfall geltend machen.
5.10 Bis zur Abnahme des Films liegt das Risiko für Verlust, Beschädigung oder grob fahrlässig verursachte Mängel bei TRUST’N’TRY.

6. Abnahme und Reklamation
6.1 TRUST’N’TRY übergibt den Film dem Auftraggeber unmittelbar nach der Fertigstellung entweder als DVD, USB Stick, Festplatte oder er steht dem Auftraggeber dann zum Download bereit. Der Auftraggeber muss innerhalb von 10 Tagen schriftlich die Abnahme des Films bestätigen. Erfolgt die schriftliche Zustimmung nicht, gilt der Film als abgenommen.
6.2 Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sofern der Film der festgelegten Absprache bzw. dem Konzept/Drehbuch und dem gängigen Qualitätsstandard entspricht. Auch sofern der Film von den getroffenen Absprachen bzw. dem Konzept/Drehbuch abweicht, diese Abweichungen jedoch auf Wunsch des Auftraggebers eingearbeitet wurden, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Geschmacksretouren sind grundsätzlich ausgeschlossen.
6.3 Die Musterkopie / Rohschnitt beinhaltet den Schnitt, sowie die musikalische Untermalung um einen PictureLock für weitere Ausarbeitungen (z.B. Color Grading, Sounddesign) der Postproduktion festzulegen.Grundsätzlich sind 2 Korrekturschleifen im Auftragspensum enthalten. Geschmacksretouren sind auch hier grundsätzlich ausgeschlossen.
6.4 Reklamationen müssen innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Lieferung des Films schriftlich dargelegt werden. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.
6.5 Verlangt der Auftraggeber nach Abnahme des Werkes Änderungen des Werkes, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten. Die gewünschten Änderungen sind schriftlich mitzuteilen. TRUST’N’TRY hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten. TRUST’N’TRY ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits genehmigten Konzept/ Storyboard/ Drehbuch Änderungsvorschläge seitens TRUST’N’TRY eingebracht werden, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen, bedürfen sie der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bzw. seines Bevollmächtigten. Nicht ausdrücklich vereinbarte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden. Dies gilt für Änderungswünsche des Auftraggebers entsprechend.

7. Lieferfristen und -termine
7.1 Der Zeitpunkt der Ablieferung der Musterkopie/Rohschnitt wird zwischen TRUST’N’TRY und dem Auftraggeber bei der letzten Besprechung vor Produktionsbeginn festgelegt. TRUST’N’TRY unterrichtet den Auftraggeber im übrigen über den zeitlichen Ablauf der Herstellungsarbeiten.
7.2 Dauert das Leistungshindernis mehr als einen Monat an, sind sowohl TRUST’N’TRY als auch der Auftraggeber berechtigt, ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus gehende Rechte des Auftraggebers bleiben davon unberührt. TRUST’N’TRY wird den Auftraggeber von einem Leistungshindernis unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen des Kunden unverzüglich zurückerstatten.
7.3 Erkennt TRUST’N’TRY, dass der Zeitplan nicht eingehalten werden kann, hat er den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten.
7.4 Kommt es zu zeitlichen Verzögerungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.), kann der Fertigstellungstermin mindestens um die Zeitspanne überschritten werden, um welche sich die Herstellungszeit verzögerte bzw. unterbrochen war. Die Voraussetzung dafür ist, dass binnen dieser Zeit bei Zugrundelegung eines vernünftigen wirtschaftlichen Maßstabes die Fertigstellung möglich ist. Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als 6 Monate, so ist TRUST’N’TRY berechtigt, aus dem Vertrag zurückzutreten. Bis dahin angefallene Aufwände hat der Auftraggeber zu tragen.
7.5 Ist die Nichteinhaltung eines verbindlich vereinbarten Termins, des Zeitplans oder einer verbindlich vereinbarten Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, unvorhersehbare Hindernisse ( z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation etc.) oder sonstige von TRUST’N’TRY nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer dieser Umstände. Das gilt auch, wenn sich TRUST’N’TRY bei Eintritt des hindernden Umstands im Verzug befindet. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.
7.6 Wetterbedingte Verschiebungen bzw. Abbrüche des Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Die aus diesem Punkt anfallenden Zusatzkosten werden nach Beleg dieser Kosten in Rechnung gestellt.

8. Verschwiegenheit TRUST’N’TRY und der Kunde sind wechselseitig dazu verpflichtet, alle aufgrund des Vertragsverhältnisses und seiner Durchführung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des anderen Teils zu wahren und die Einhaltung dieser Verpflichtung auch hinsichtlich der Mitarbeiter durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen und zu kontrollieren. Die Geheimhaltungspflichten besteht über die Dauer des Vertrages hinaus.

9. Schutzrechte
9.1 TRUST’N’TRY versichert über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte für alle schriftlich fixierten Absprachen/Konzepte/Drehbücher zu verfügen, insbesondere über die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Films von ihr verwaltet werden. TRUST’N’TRY garantiert nicht, dass alle Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind, wenn TRUST’N’TRY im Einzelfall wegen begründeter Zweifel darauf hingewiesen hat, dass die Freiheit von Schutzrechten Dritter nicht zugesichert werden kann und auch nicht für Schutzrechte an Vorleistungen, die der Kunde erbracht oder geliefert hat.
9.2 Wird ein Konzept, Storyboard oder Drehbuch bzw. bestehende Filmwerke oder Filmszenen vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, sind die zur weiteren Bearbeitung erforderlichen Rechte an TRUST’N’TRY zu übertragen. Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt TRUST’N’TRY.
9.3 Das Eigentum an allen während der Filmproduktion entstandenen Rohmaterialien und daraus resultierenden Zwischenprodukten sowie schriftlich festgelegten Absprachen/ Konzepten/ Drehbüchern verbleibt bei TRUST’N’TRY.
9.4 Sofern der Auftraggeber das entstandene Rohmaterial, das von TRUST’N’TRY im Zuge des Auftrages hergestellt wurde, erwerben möchte, um dieses für eigene Zecke nutzen zu dürfen, werden mindestens je nach Qualitätsvolumen (Qualitätsmerkmale sind z.B. Größe der Produktion, Zeitraum und Herstellungskosten) 50% des Honorars in Rechnung gestellt. Bei Abgabe an Dritte werden 100% in Rechnung gestellt.
9.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen oder von TRUST’N’TRY genehmigten Änderungen durch TRUST’N’TRY selbst vornehmen zu lassen. Ist dies aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gesichtspunkten nicht möglich, tritt Punkt 9.4 in Kraft.

10. Nutzungsrechte
10.1 TRUST’N’TRY ist berechtigt, unentgeltlich auf für den Kunden hergestellten Produkten und bei für den Kunden durchgeführten Maßnahmen auf die Tätigkeit von TRUST’N’TRY hinzuweisen und mit den Leistungen für den Kunden in angemessener Weise als Referenz zu werben. Darüber hinaus behält sich TRUST’N’TRY stets die eingeschränkten Nutzungsrechte zur Werbung mit Referenzen in eigener Sache vor, unabhängig von der Art oder dem Medium der Nutzung als Referenz.
10.2 Der Auftraggeber erhält die ausschließlichen Nutzungsrechte gemäß des vereinbarten zeitlichen und räumlichen Umfangs. Der Auftraggeber ist berechtigt, beliebig viele Kopien des produzierten Films für eigene Zwecke herzustellen. Zudem ist der Auftraggeber befugt sein Nutzungsrecht im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen oder ausüben zu lassen. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Herstellungskosten auf den Auftraggeber über.
10.3 TRUST’N’TRY erhält vom Auftraggeber das zeitlich und räumlich uneingeschränkte Recht, die von ihr angefertigten Filminhalte für den unmittelbar eigenen Bedarf (z.B. für Präsentationen vor Kunden, auf Messen und Firmenveranstaltungen oder für das eigene Werbeangebot) unentgeltlich nutzen zu dürfen (vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Vereinbarungen).

11. Künstlersozialkasse
Die von TRUST’N’TRY berechneten Honorare können unter Umständen ganz oder teilweise unter die Abgabepflicht gemäß §24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) fallen. Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe an den Auftragnehmer TRUST’N’TRY als nichtjuristische Person, für Dienstleistungen im künstlerischen und konzeptionellen Bereich nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht von der Rechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist alleine der Auftraggeber zuständig und selbst verantwortlich.